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Staatsvertrag über
Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)
Gesetz zum Staatsvertrag
über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)
Vom 2. Juni l997
Der Landtag hat am 14. Mai 1997 das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum
Mediendienste-Staatsvertrag
§ 1
Dem in der Zeit vom 20. Januar 1997 bis 12. Februar
1997 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem
Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt
Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land
Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über
Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Das Sozialministerium kann die Zuständigkeit nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrages durch Rechtsverordnung auf
eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2
des Mediendienste-Staatsvertrages läßt die Zuständigkeit des Landesbeauftragten
für den Datenschutz nach § 24 des Landesdatenschutzgesetzes für die Überwachung
der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages bei
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem
Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.
(3) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von
§ 18 Abs. l Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages ist das Innenministerium.
Das Innenministerium kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine
nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36
Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des
Mediendienste-Staatsvertrages die nach § 18 Abs. 1 des
Mediendienste-Staatsvertrages jeweils fachlich zuständige Behörde.
Artikel 2
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 des
Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19.
November 1991 (GB1. S. 745) außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Mediendienste-Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz l in Kraft tritt, ist
im Gesetzblatt bekanntzugeben. Für den Fall, daß der Staatsvertrag nach seinem §
23 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 2. Juni 1997
Die Regierung des Landes
Baden-Württemberg:
Staatsvertrag über
Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
I N H A L T S V E R Z
E I C H N I S
I.
Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des
Staatsvertrages
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Zugangsfreiheit
II.
Abschnitt
Besondere Pflichten und
Rechte der Anbieter
§ 5
Verantwortlichkeit
§ 6
Anbieterkennzeichnung
§ 7
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
§ 8 Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz
§ 9
Werbung, Sponsoring
§ 10
Gegendarstellung
§ 11
Auskunftsrecht
III.
Abschnitt
Datenschutz
§ 12 Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13
Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters
§ 14
Bestandsdaten
§ 15 Nutzungs- und
Abrechnungsdaten
§ 16 Auskunftsrecht
des Nutzers
§ 17 Datenschutz -
Audit
IV.
Abschnitt
Aufsicht
§ 18
Aufsicht
§ 19 Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 20a
Strafbestimmung
V.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer,
Kündigung
§ 22 Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I.
Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck des
Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden
geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.
§
2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die
Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters
verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in
einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des
Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten
Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse
und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet
werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext,
Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton-
oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung
übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der
individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im
Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
§
3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. Anbieter natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2. Nutzer natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste
nachfragen.
§
4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
II.
Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der
Anbieter
§
5
Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu
denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.
Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt
unberührt.
§
6
Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden,
müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland
hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist
und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt
werden kann.
§ 7
Inhalte,
Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1
bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung
dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind
vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der
Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als
solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen
in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie
repräsentativ sind.
§ 8
Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches verstoßen,
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder
oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde
verletzen.
(2)
Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter
trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder
Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2
Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden,
wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische
Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die
geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den
Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser
Angebote ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach
Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis
4 verpflichtet.
§ 9
Werbung,
Sponsoring
(1)
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder
oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder
ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar
und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung
dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8
des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§
10
Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in
seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für
den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die
Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung
wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie
die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird
die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf
eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt,
höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich
auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der
Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der
Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes
Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung
unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf
tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat
oder
4. die Gegendarstellung nicht
unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des
beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen
Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und
von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet,
zugeht.
(3) Für die
Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht
statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung
besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der
übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes
und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige
Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung
ausschließt.
§
11
Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden
ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden,
soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung
eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß
überschreitet.
III.
Abschnitt
Datenschutz
§ 12
Grundsätze
für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes
bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom
Arbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung
von Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von
Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer
Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über
Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner
personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn
dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der
Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch
erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und
bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden
kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden
kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt)
protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit
vom Nutzer abgerufen werden kann.
§
13
Datenschutzrechtliche Pflichten des
Anbieters
(1) Der
Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu
informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat
durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
daß
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem
Anbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden Daten über den Ablauf
des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für
Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Mediendienste gegen
Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit
dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung
von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
§
14
Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliches Ausgestalten oder inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der
Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur
zulässig, wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15
Nutzungs- und
Abrechnungsdaten
(1)
Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von
Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist,
(2) Zu löschen hat der Anbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht
um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke
der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu
löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die
Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte
ist unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf
anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich
übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken
deren Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum
Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich
sind.
(4) Hat der
Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts
geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§
16
Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu
seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des
Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle
Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über
die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten,
sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie
die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene
Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen
Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die
Mitteilung die journalistische Aufgabe des Aribieters durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt wurde oder aus den Daten
1 . auf Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,
oder
2. auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den
redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von
angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz
2 entsprechend.
§ 17
Datenschutz -
Audit
Zur
Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von
Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch
unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der
Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und
Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden
durch besonderes Gesetz geregelt.
IV.
Abschnitt
Aufsicht
§
18
Aufsicht
(1)
Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde
überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den
allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen
nach §§ 12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses
Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis 16
fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren
Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit
steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht
werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu
beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem
Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht
erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2
auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden,
sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung
technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter
eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen
Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies
aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist
die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der
Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren.
§ 19
Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene
Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages
beruhe.
§
20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1
und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1
anbietet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind,
sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe
bedroht ist,
3. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2
anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
4. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4
anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5
anbietet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde
verletzen,
6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1
bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 2 verbreitet,
ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben,
daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht
wahrnehmen,
7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1,
die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne
dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische
Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,
8. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4,
die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 4 verbreitet, ohne
Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen,
9. entgegen § 8 Abs. 5 einen
Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet,
10. entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung
von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
11. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12
Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
12. entgegen § 12 Abs. 8 die
Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung
nicht beachtet,
13. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die
Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter
Pseudonym ermöglicht,
14. die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht
trifft,
15. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter
einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt,
16. personenbezogene Daten entgegen § 14
und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder
übermittelt,
17. entgegen einer Anordnung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot
nicht sperrt,
18. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote
gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet
werden.
(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 20
a
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer
offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
V.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§
21
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er
kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31.
Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht
gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre
späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
§
22
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§
23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in
Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht
klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom
Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz
3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer
Kraft.
Protokollerklärung aller
Länder:
1. Bund und
Länder haben sich am 01.07.1996 darauf verständigt, im Rahmen der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen
Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages zu
schaffen. Es bestand Einigkeit darüber, die notwendigen Regelungen nicht an
unterschiedlichen Auffassungen in Kompetenzfragen scheitern zu
lassen.
2. Bund und Länder haben in wichtigen
Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale
Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den
Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter.
3. Bund und Länder stimmen darin überein,
daß eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen
Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von
einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im
Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder die Aufteilung nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
4. Bund und Länder werden die Entwicklung
neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen
fortlaufend beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie
vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über
notwendige Anpassungen unverzüglich und auf politischer Ebene
herbeizuführen.
5. Bund und Länder werden beide
Regelungswerke mit ein Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den
jeweiligen Parlamenten zuleiten.
Protokollerklärung des Landes
Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg,
der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des
Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 4
Mediendienste-Staatsvertrag
Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und
Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
sind der Auffassung, daß § 4 um eine Regelung ergänzt werden sollte, die
Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet, Anbietern
von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu gewährleisten.
Sie bedauern, daß über die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein
Einvernehmen im Länderkreise erzielbar war.
Protokollerklärung des Landes
Brandenburg zu den § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages
Anläßlich der Unterzeichnung des
Mediendienste-Staatsvertrages am 12. 02. 1997 gibt das Land Brandenburg folgende
Protokollerklärung ab: "Bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages strebt das
Land Brandenburg die Streichung der Worte 'in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung' in § 2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des
Geltungsbereiches des Staatsvertrages) an. Das Land Brandenburg geht auch davon
aus, daß es sich bei § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um
eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes
zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens des
Bundes zum Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in § 23 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im Rahmen
einer Änderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. geändert
werden." |